Wer sein Darlehen vorzeitig zurückzahlt, muss an das Kreditinstitut in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es an der notwendigen Klarheit im Darlehensvertrag mangelt. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 22/24).
Im Streitfall hatte der Kläger im August 2016 ein Immobilien-Verbraucherdarlehen aufgenommen. Vertraglich war ein gebundener Sollzinssatz in Höhe von 1,4 Prozent p. a. mit einer Laufzeit von zehn Jahren bis Ende September 2026 vereinbart. Er zahlte das Darlehen jedoch vorzeitig zurück. Für die auf Wunsch des Klägers erfolgte vorzeitige Darlehensrückzahlung stellte ihm das beklagte Kreditinstitut (Sparkasse) eine Vorfälligkeitsentschädigung i. H. v. rund 7.600 Euro und als sog. Institutsaufwand einen Betrag i. H. v. 150 Euro in Rechnung. Der Kläger zahlte zunächst beide Beträge unter Vorbehalt, forderte aber das Geld schriftlich ohne Erfolg von dem Kreditinstitut zurück. In dem Darlehensvertrag stand u. a.: „Im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung während der Sollzinsbindung kann die Sparkasse eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen.“ Mit der Klage verlangte der Kläger die beiden Zahlungen nebst Verzugszinsen sowie die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 800 Euro nebst Prozesszinsen.
Der Bundesgerichtshof sah keinen Anspruch des Kreditinstituts auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. In einem Immobilien-Verbraucherdarlehensvertrag müsse der Darlehensnehmer gemäß Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB klar und verständlich über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung informiert werden. Wenn die Information über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sei, sei gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen. Die streitgegenständliche Klausel im Darlehensvertrag erläutere die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nur unzureichend, so der Bundesgerichtshof.
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